Barrierewerk
Studie Aktuelles
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Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung gilt für die Website barrierewerk.de einschließlich des Kundenbereichs. Betreiber ist Patrick Neumann.

Stand der Vereinbarkeit

Diese Website ist mit den Anforderungen der Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Stufe AA nach unserer eigenen Prüfung weitgehend vereinbar.

Am 15. August 2026 haben wir 13 Seiten dieser Website mit demselben Verfahren geprüft, das wir auch für Kundenwebsites einsetzen: 100 von 100 Punkten, 0 automatisch feststellbare Verstöße.

Was diese Zahl nicht bedeutet. Automatische Tests finden nur einen Teil der Barrieren – das schreiben wir auch in unsere Studie und sagen es jedem Kunden. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist, ob die Reihenfolge beim Tabben logisch bleibt, ob eine Fehlermeldung verständlich formuliert ist: Das prüft kein Programm. Diese Website hat kein manuelles Audit durch Dritte durchlaufen. Es kann also Barrieren geben, die wir nicht kennen.

Was umgesetzt ist

Bekannte Grenzen

Rückmeldung und Kontakt

Ihnen ist eine Barriere aufgefallen? Dann schreiben Sie uns – das hilft konkret weiter, gerade bei den Dingen, die kein Programm findet.

info@pepelabs.de

Wir antworten zeitnah, in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

Zuständige Marktüberwachungsbehörde

Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg – eine gemeinsame Einrichtung aller 16 Bundesländer, tätig seit dem 26. September 2025.

www.mlbf-barrierefrei.de (öffnet in neuem Tab)

Schlichtungsverfahren

Führt eine Rückmeldung nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung, können Verbraucherinnen und Verbraucher die Schlichtungsstelle nach § 16 BFSG anrufen: Schlichtungsstelle BGG beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

www.schlichtungsstelle-bgg.de (öffnet in neuem Tab)

Rechtlicher Hinweis

Als Kleinstunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 BFSG unterliegen wir bei Dienstleistungen nicht der Pflicht aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Diese Erklärung geben wir freiwillig ab – wir halten es für selbstverständlich, dass ein Anbieter, der Barrierefreiheit prüft, über die eigene Website Auskunft gibt.

Diese Erklärung wurde am 15. August 2026 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.