Barrierewerk
Studie Aktuelles
← Zurück zur Startseite

Barrierefreiheitserklärung erstellen

Tragen Sie die vier Pflichtangaben ein, und Sie bekommen einen fertigen Text zum Kopieren oder Ausdrucken. Kostenlos, ohne Anmeldung, ohne dass Ihre Angaben gespeichert werden.

Warum es diese Erklärung gibt

Wer online etwas anbietet, weiß meist selbst am besten, wo es hakt: ein Video ohne Untertitel, ein altes Bestellformular, ein PDF aus dem Jahr 2019. Die Barrierefreiheitserklärung zwingt dazu, das aufzuschreiben — und gibt Menschen, die an einer dieser Stellen hängenbleiben, einen benannten Weg, sich zu melden. Sie ist damit weniger ein Formular für die Behörde als eine Zusage an die eigenen Kunden.

Rechtlich steht dahinter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, seit dem 28. Juni 2025 verbindlich. Es setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und verlangt von Anbietern bestimmter digitaler Dienstleistungen an Verbraucher, dass sie über den Stand der Barrierefreiheit informieren. Der technische Maßstab dahinter ist die europäische Norm EN 301 549, die inhaltlich WCAG 2.1 auf Stufe AA entspricht.

Die vier Pflichtangaben

Erstens der Stand. Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich die Aussage, und wie ist sie zustande gekommen — durch eine Selbstbewertung, ein Prüfwerkzeug oder eine externe Prüfung? Wer das offenlässt, macht eine Aussage ohne Datum, die schon nach dem nächsten Relaunch nichts mehr wert ist.

Zweitens der Zustand. Vollständig, teilweise oder nicht barrierefrei. „Teilweise“ ist die ehrliche Antwort für fast jede gewachsene Website — und die unverfänglichste, solange die dritte Angabe stimmt.

Drittens die bekannten Barrieren. Welche Inhalte sind noch nicht zugänglich, und warum. Hier gehört hin, was Sie selbst wissen: die Videos ohne Untertitel, die eingescannten Dokumente, das Buchungsfenster eines Fremdanbieters. Diese Liste schützt Sie eher, als dass sie Ihnen schadet — sie zeigt, dass Sie den Zustand kennen und benennen.

Viertens der Meldeweg. Eine erreichbare Adresse, an die sich wenden kann, wer auf eine Barriere stößt. Das ist der Teil, der in der Praxis am häufigsten fehlt oder hinter einem Kontaktformular verschwindet, das selbst nicht bedienbar ist.

Was die Erklärung nicht leistet

Sie beschreibt einen Zustand, sie verändert ihn nicht. Eine Erklärung, die „vollständig barrierefrei“ behauptet, während die Seite es nicht ist, ist schlechter als gar keine: Sie ist eine schriftlich festgehaltene Falschangabe, auf die sich eine Beschwerde oder Abmahnung unmittelbar stützen kann. Wer unsicher ist, wo die eigene Seite steht, prüft sie besser zuerst und schreibt danach.

Und sie ersetzt keine Rechtsberatung. Dieser Generator erzeugt einen Text nach den gesetzlichen Pflichtangaben; ob im Einzelfall weitere Anforderungen gelten — etwa aus Landesrecht für öffentliche Stellen — klärt eine anwaltliche Prüfung.

Häufige Fragen

Wer braucht eine Barrierefreiheitserklärung?

Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) von Anbietern bestimmter digitaler Dienstleistungen an Verbraucher eine Erklärung zur Barrierefreiheit — dazu zählen Online-Shops, Buchungsstrecken, Bankdienste und E-Books. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Öffentliche Stellen trifft die Pflicht schon länger, dort über § 12b BGG und die Landesgesetze.

Was muss in der Erklärung stehen?

Vier Dinge: auf welchen Stand sie sich bezieht, wie barrierefrei das Angebot ist, welche Inhalte noch nicht barrierefrei sind und warum, und wie man Barrieren melden kann. Der Meldeweg ist der Teil, den die meisten vergessen — er muss eine erreichbare Adresse nennen, nicht nur ein Kontaktformular.

Wo muss die Erklärung veröffentlicht werden?

Leicht auffindbar und ohne Anmeldung erreichbar. Üblich und sinnvoll ist ein Link in der Fußzeile neben Impressum und Datenschutz, auf einer eigenen Unterseite. Ein Verstecken im Kundenkonto oder als PDF-Anhang erfüllt die Anforderung nicht.

Was passiert, wenn die Erklärung fehlt?

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen von Amts wegen und auf Beschwerde. Sie können Mängel beanstanden und Bußgelder verhängen; je nach Landesrecht sind bis zu 100.000 Euro möglich. Unabhängig davon können Mitbewerber und Verbände wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Reicht die Erklärung allein aus?

Nein. Sie beschreibt den Zustand, sie stellt ihn nicht her. Wer eine Erklärung veröffentlicht, in der alles als barrierefrei bezeichnet wird, während die Seite es nicht ist, macht die Lage schlechter statt besser — die Erklärung ist dann selbst eine belegbare Falschangabe.

Erst prüfen, dann erklären

Barrierewerk prüft Ihre Seite auf 16 automatisch feststellbare Kriterien nach WCAG und EN 301 549 und nennt Ihnen die Funde einzeln — damit Sie wissen, was in die Liste der bekannten Barrieren gehört.

Website jetzt prüfen