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Aktuelles zur Barrierefreiheit

Was sich an Gesetz und Norm tatsächlich geändert hat – jede Angabe mit Quelle und mit Kennzeichnung, woher sie stammt. Alle Angaben auf dieser Seite geprüft am 15. September 2026.

Wie weit die Umsetzung in der Praxis ist, haben wir selbst gemessen: In unserer BFSG-Praxisstudie 2026 blieben von 678 vollständig geprüften deutschen Websites nur zwei ohne automatisch feststellbaren Verstoß. Die Zahlen gibt es auch nach Bundesland und Branche aufgeschlüsselt.

Wie wir Quellen kennzeichnen. Primärquelle heißt: Gesetzestext, Normtext oder die Behörde selbst. Eigene Prüfung heißt: wir haben es am genannten Datum nachgesehen. Fachpresse heißt: Sekundärquelle. Absätze, die mit „Einordnung“ beginnen, sind unsere Bewertung, keine Tatsachenbehauptung.

Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Meldungen

Norm

EN 301 549 V4.1.1 ist da: erstmals ein Anhang für das BFSG – die Konformitätsvermutung bleibt vorerst aus

Am 14. August 2026 stand an dieser Stelle, dass es keine finale V4.1.1 gibt und dass wir ein Veröffentlichungsdatum erst nennen, wenn wir es an der Quelle sehen. Jetzt sehen wir es.

Wir haben das Dokument am 3. September 2026 selbst bei ETSI geladen und hineingesehen. Das Titelblatt trägt „EN 301 549 V4.1.1 (2026-09)“ und die Kennzeichnung „Harmonised European Standard“ – kein Entwurf mehr. Im Vorwort steht als Datum der Annahme der 24. August 2026; die Datei selbst liegt seit dem 2. September 2026, 7:36 Uhr UTC, auf dem ETSI-Server.

Der eigentliche Fortschritt steckt in den Anhängen. Die V3.2.1 kannte nur einen Anhang zur Richtlinie (EU) 2016/2102, also zu den öffentlichen Stellen. Die neue Fassung wurde nach dem Normungsauftrag C(2022) 6456 final erarbeitet und enthält erstmals einen Anhang ZB, der die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 – des European Accessibility Act und damit der Grundlage des BFSG – den Kapiteln der Norm zuordnet. Dazu kommen ein Anhang ZC und ein neuer Abschnitt A.2, mit dem sich die Konformität einzelner Produkte und Dienstleistungen mit der Richtlinie 2019/882 bewerten lässt. Damit existiert erstmals die technische Grundlage, auf der eine Harmonisierung für das BFSG überhaupt aufsetzen kann.

Fachlich sind die Kapitel 9 (Web), 10 (Nicht-Web-Dokumente) und 11 (Software) auf WCAG 2.2 angehoben. Für Websites bedeutet das sechs zusätzliche Erfolgskriterien gegenüber WCAG 2.1: 2.4.11 (Fokus nicht verdeckt), 2.5.7 (Drag-and-Drop-Alternativen), 2.5.8 (Zielgröße), 3.2.6 (Konsistente Hilfe), 3.3.7 (Redundante Eingabe) und 3.3.8 (Zugängliche Authentifizierung) – zwei davon auf Stufe A, vier auf Stufe AA. Außerdem wurde das Kapitel 6.2 zum Echtzeit-Text deutlich überarbeitet.

Was sich rechtlich noch nicht geändert hat: Im Vorwort der Norm steht ausdrücklich, die Vermutungswirkung entstehe erst, „once the present document is cited in the Official Journal of the European Union“. Diese Fundstelle gibt es bis heute nicht. Die Konformitätsvermutung des § 4 BFSG greift also weiterhin nicht, und im Amtsblatt zitiert bleibt die V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA – und das auch nur für öffentliche Stellen nach der Richtlinie 2016/2102.

Zu den Terminen, die jetzt kursieren: Die Norm nennt in ihrer Tabelle „National transposition dates“ den 30. November 2026 (doa), den 31. Mai 2027 (dop/e) und den 31. Mai 2028 (dow). Das sind Fristen für die nationalen Normungsinstitute – Ankündigung, Übernahme und Rückzug entgegenstehender nationaler Normen. Es ist nicht das Datum der Fundstelle im Amtsblatt. Wer den 30. November 2026 als Amtsblatt-Termin liest, verwechselt beides. Der vielzitierte 23. Oktober 2026 steht nach wie vor in keiner Primärquelle.

Einordnung: An der Pflichtenlage ändert sich heute nichts, an der Richtung sehr wohl. Wer jetzt nach WCAG 2.2 AA arbeitet, muss beim Wechsel nichts nachziehen. Barrierewerk prüft fünf der sechs neuen Kriterien bereits automatisch mit; 3.2.6 (Konsistente Hilfe) gehört zum manuell zu bewertenden Teil.

Abmahnungen

Abmahnungen wegen BFSG: viel Wirbel, ungeklärte Grundlage – und ein realer Aufsichtsdruck daneben

Seit Ende 2025 nehmen Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit deutlich zu. Viele Anbieter machen damit Werbung. Wir halten dagegen, was gesichert ist und was nicht – denn beim Wichtigsten ist die Lage offen.

Der Streitpunkt: Eine Abmahnung durch einen Mitbewerber stützt sich auf § 3a UWG. Danach handelt unlauter, „wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Ob das BFSG eine solche Marktverhaltensregelung ist, hat bislang kein Gericht entschieden. Ohne diese Einordnung fehlt einer privaten Abmahnung die Grundlage.

Das BFSG selbst sieht einen anderen Weg vor. Nach § 32 BFSG können Verbraucherinnen und Verbraucher, anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen bei der Marktüberwachungsstelle einen Antrag stellen; die Behörde entscheidet durch Bescheid, und der Betrieb bekommt vorher Gelegenheit zur Stellungnahme. Durchgesetzt wird das Gesetz also von der Aufsicht, nicht von Mitbewerbern.

Einordnung: Wer eine Abmahnung bekommt, sollte sie prüfen lassen statt sofort zu zahlen – gerade die angesetzten Streitwerte sind häufig hoch gegriffen. Erste veröffentlichte Urteile werden für das zweite Halbjahr 2026 erwartet. Bis dahin ist offen, ob dieser Weg überhaupt trägt.

Der reale Druck kommt von woanders. Die Marktüberwachungsstelle ist in der aktiven Kontrollphase und setzt seit dem dritten Quartal 2026 automatisierte Prüfwerkzeuge ein, mit denen sich viele Websites in kurzer Zeit auf offensichtliche Barrieren durchsehen lassen. Das trifft anders als eine Abmahnung jeden, unabhängig von Mitbewerbern – und dagegen hilft nur, die Mängel tatsächlich zu beheben.

Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Einordnung mit Quellenangabe. Im Einzelfall entscheidet, was in der Abmahnung steht.

Nachtrag vom 3. September 2026: Wir haben erneut nachgesehen. Eine veröffentlichte Entscheidung zu der Frage, ob das BFSG eine Marktverhaltensregelung ist, gibt es weiterhin nicht – obwohl das zweite Halbjahr 2026 inzwischen läuft.

Einen Fingerzeig gibt es allerdings aus einer anderen Ecke. Der Bundesgerichtshof hat am 27. März 2025 in drei Verfahren (I ZR 186/17, I ZR 222/19 und I ZR 223/19) entschieden: „Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.“ Es ging um Bestelldaten beim Arzneimittelversand, nicht um Barrierefreiheit.

Einordnung: Das Urteil sagt nichts über das BFSG. Es zeigt aber, dass der BGH einzelne Vorschriften durchaus als Marktverhaltensregelung einstuft, wenn sie auch dem Schutz der Verbraucher bei der Marktteilnahme dienen – und damit, dass die Frage beim BFSG offen ist und nicht bereits verneint. Wer daraus ableitet, es werde genauso kommen, greift vor.

Norm

EN 301 549: für öffentliche Stellen harmonisiert, für das BFSG bis heute nicht

Die EN 301 549 ist die europäische Norm, die den Barrierefreiheitsanforderungen technischen Inhalt gibt. Ihr Kapitel 9 („Web“) verweist auf die WCAG. Fast überall liest man, sie sei „die harmonisierte Norm zum BFSG“. Das trifft so nicht zu, und der Unterschied ist rechtlich erheblich.

Zwei verschiedene Rechtsakte: Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet Websites öffentlicher Stellen. Für sie ist die EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) im EU-Amtsblatt zitiert – über den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 vom 11. August 2021. Das BFSG setzt dagegen die Richtlinie (EU) 2019/882 um (European Accessibility Act) und gilt der Privatwirtschaft.

Wir haben den Beschluss 2021/1339 am 14. August 2026 bei EUR-Lex nachgelesen: Er nennt ausschließlich die Richtlinie 2016/2102. Die Richtlinie 2019/882 kommt darin nicht vor. Für den European Accessibility Act ist nach unserer Prüfung bis heute keine harmonisierte Norm im Amtsblatt zitiert – die Normungsaufträge der Kommission sind überfällig.

Was das praktisch bedeutet: Die Konformitätsvermutung des § 4 BFSG greift nur bei harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist. Solange es die für das BFSG nicht gibt, kann sich niemand darauf berufen. Die Anforderungen des BFSG und der BFSGV gelten trotzdem – sie müssen nur anders nachgewiesen werden. Die EN 301 549 bleibt dafür der anerkannte Stand der Technik und der sinnvolle Maßstab. Sie ist nur eben kein Freibrief.

Zum Stand der Norm selbst: ETSI hat im November 2025 den Entwurf „Draft EN 301 549 V4.1.0 (2025-11)“ zur öffentlichen Stellungnahme veröffentlicht. Am 24. Juni 2026 kam die Abstimmungsfassung desselben Standes dazu (Datei vom 17. Juni 2026). Darin sind die Kapitel 9 (Web), 10 (Nicht-Web-Dokumente) und 11 (Software) auf WCAG 2.2 angehoben. Wir haben das Veröffentlichungsverzeichnis von ETSI am 14. August 2026 selbst geprüft: Eine finale V4.1.1 existiert dort nicht.

In Fachbeiträgen kursiert der 23. Oktober 2026 als Termin für die Fundstelle im Amtsblatt. Wir führen dieses Datum bewusst nicht als gesichert: Es steht weder bei ETSI noch im Amtsblatt, sondern nur in Sekundärquellen. Sobald wir es an der Quelle sehen, steht es hier.

Einordnung: Wer heute nach WCAG 2.2 AA arbeitet, ist auf der sicheren Seite und muss beim Wechsel nichts nachziehen. Barrierewerk prüft deshalb Kriterien aus beiden Fassungen.

Aufsicht

Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg formiert sich

Für die Überwachung des BFSG ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg zuständig – eine gemeinsame Anstalt der 16 Bundesländer.

Am 1. Juni 2026 hat die Stelle unter dem Titel „Zugang zu modernen Produkten und Dienstleistungen für Alle: Neue Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg formiert sich“ über ihren Aufbau berichtet.

Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren über das Kontaktformular der MLBF melden.

Einordnung: Über Zahl und Ausgang konkreter Verfahren veröffentlicht die Stelle bislang nichts. Kursierende Angaben zu einer „Abmahnwelle“ stammen überwiegend von Anbietern, die selbst Barrierefreiheits-Leistungen verkaufen – wir geben sie hier nicht als Tatsache wieder.

Aufsicht

Marktüberwachungsstrategie: die Behörde prüft Websites selbst automatisiert vor

Die Marktüberwachungsstelle der Länder hat zwei Strategiepapiere veröffentlicht – eines davon ausdrücklich für Dienstleistungen, worunter Websites fallen. Stand des Dokuments: 8. Januar 2026.

Zentraler Satz für Website-Betreiber: „Zur effizienten Durchdringung des Markts setzt die MÜB insbesondere bei webbasierten Dienstleistungen auf automatisierte Vorprüfungen. Durch den Einsatz technischer Prüfsoftware ist es möglich, eine deutlich größere Anzahl an Dienstleistungen in der Breite zu erfassen, als dies durch rein manuelle Prüfungen möglich wäre.“ Die Ergebnisse dieser Vorprüfungen sind laut Papier einer der Risikofaktoren, nach denen priorisiert wird.

Weitere genannte Risikofaktoren: Nutzerreichweite und Marktanteil, Unternehmensgröße, Relevanz für die autonome Lebensführung, Komplexität und Interaktivität des Angebots, öffentliches Nutzerfeedback sowie Markttrends. Wer in der Vergangenheit auffällig war oder bei Rückfragen nicht mitgewirkt hat, wird ausdrücklich vorrangig geprüft.

Beim Durchsetzen gilt ein Stufenmodell nach Verhältnismäßigkeit: zuerst die Aufforderung, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben; erst danach Einschränkung oder Untersagung der Dienstleistung; das Bußgeld steht am Ende. Ein Prüfsoll gibt es noch nicht – für diese Strategieperiode liegen laut Papier keine historischen Daten vor, der Fokus liegt auf Reaktionsfähigkeit und dem Aufbau einer Datenbasis.

Wenig bekannt, steht aber im Gesetz: Wer selbst feststellt, dass das eigene Angebot nicht konform ist, muss die Behörde nach § 14 Absatz 4 BFSG unverzüglich informieren. Nach Absatz 5 besteht zudem eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf begründetes Verlangen.

Einordnung: Das Papier beschreibt ein abgestuftes, ressourcenbewusstes Vorgehen – nicht die „Abmahnwelle“, die in Ratgebern von Anbietern beschworen wird. Bemerkenswert ist eher die zweite Stufe: Die Behörde kann anordnen, eine Dienstleistung einzustellen. Und dass sie selbst mit Prüfsoftware vorsortiert, heißt für Betreiber: Was ein automatischer Test findet, findet die Behörde tendenziell auch.

Overlay-Tools

FTC-Vergleich mit accessiBe über 1 Mio. US-Dollar endgültig

Die US-Handelsaufsicht FTC beanstandete Werbeaussagen des Overlay-Anbieters accessiBe sowie bezahlte Bewertungen, die wie unabhängige Beiträge aussahen. accessiBe stimmte im Januar 2025 einem Vergleich über 1 Mio. US-Dollar zu; der Beschluss wurde im April 2025 endgültig.

Einordnung: Der Fall betrifft die Werbeaussagen dieses einen Anbieters – nicht automatisch jedes Overlay-Produkt. Die technische Kritik an Overlays ist davon unabhängig.

Häufige Irrtümer – was wirklich im Gesetz steht

Bußgelder sind gestaffelt – nicht pauschal 100.000 €

Viele Ratgeber nennen pauschal „bis zu 100.000 €“. Der Gesetzestext staffelt: Nur für bestimmte Verstöße (§ 37 Absatz 1 Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 BFSG) gilt der Rahmen bis 100.000 €. Für die übrigen Fälle liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 €.

Es handelt sich um Höchstbeträge eines Bußgeldrahmens, nicht um Regelbeträge.

Hinzu kommt: Nach der Marktüberwachungsstrategie der zuständigen Behörde steht das Bußgeld am Ende eines Stufenmodells. Zuerst wird zur Korrektur innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert, dann kann die Dienstleistung eingeschränkt oder untersagt werden – erst danach folgt das Bußgeld.

„Wir haben doch bis 2030 Zeit“ – so steht es nicht im Gesetz

§ 38 BFSG erlaubt Dienstleistungserbringern, Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiterzuverwenden. Ebenso können Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, bis zum Vertragsende fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.

Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme.

Einordnung: Diese Übergangsregeln betreffen eingesetzte Produkte und Altverträge. Eine allgemeine Schonfrist bis 2030 für die eigene Website ergibt sich daraus nicht.

Kleinstunternehmen: Ausnahme nur für Dienstleistungen

§ 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.

Einordnung: Beide Bedingungen zählen – unter zehn Beschäftigte ist Voraussetzung, die 2-Millionen-Grenze kommt hinzu.

WCAG-Stand: 2.2 ist der aktuelle Standard, 3.0 ist ein Entwurf

WCAG 2.2 ist seit dem 5. Oktober 2023 W3C Recommendation; eine aktualisierte Fassung erschien am 12. Dezember 2024.

WCAG 3.0 ist weiterhin ein Arbeitsentwurf des W3C – zuletzt vom 3. März 2026 – und kein verabschiedeter Standard. Wer heute mit „WCAG 3.0-konform“ wirbt, wirbt mit einem Dokument, das noch keinen Empfehlungsstatus hat.

Fehler gefunden? Wenn eine Angabe hier nicht stimmt oder veraltet ist, schreib uns – wir korrigieren sie und schreiben dazu, was geändert wurde.