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Aktuelles zur Barrierefreiheit

Was sich an Gesetz und Norm tatsächlich geändert hat – jede Angabe mit Quelle und mit Kennzeichnung, woher sie stammt. Alle Angaben auf dieser Seite geprüft am 4. August 2026.

Wie wir Quellen kennzeichnen. Primärquelle heißt: Gesetzestext, Normtext oder die Behörde selbst. Eigene Prüfung heißt: wir haben es am genannten Datum nachgesehen. Fachpresse heißt: Sekundärquelle. Absätze, die mit „Einordnung“ beginnen, sind unsere Bewertung, keine Tatsachenbehauptung.

Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Meldungen

Norm

EN 301 549 wird auf WCAG 2.2 angehoben – verbindlich ist weiterhin WCAG 2.1 AA

Die EN 301 549 ist die europäische Norm, die den Barrierefreiheitsanforderungen technischen Inhalt gibt. Ihr Kapitel 9 („Web“) verweist auf die WCAG.

ETSI hat im November 2025 den Entwurf „Draft EN 301 549 V4.1.0 (2025-11)“ veröffentlicht. Darin sind die Kapitel 9 (Web), 10 (Nicht-Web-Dokumente) und 11 (Software) auf WCAG 2.2 angehoben.

Im EU-Amtsblatt zitiert ist bis heute die Fassung V3.2.1 (2021-03) – über den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 vom 11. August 2021, veröffentlicht am 12. August 2021. Diese Fassung entspricht WCAG 2.1 Stufe AA. Nach § 4 BFSG greift die Konformitätsvermutung nur bei harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist.

Wir haben am 4. August 2026 das Veröffentlichungsverzeichnis von ETSI selbst geprüft: dort liegt als neueste Fassung ausschließlich der Entwurf V4.1.0. Eine finale V4.1.1 existiert zu diesem Zeitpunkt nicht.

Einordnung: Pflichtmaßstab ist derzeit WCAG 2.1 AA. Wer heute schon nach WCAG 2.2 arbeitet, muss beim Wechsel nichts nachziehen. Barrierewerk prüft deshalb Kriterien aus beiden Fassungen.

Aufsicht

Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg formiert sich

Für die Überwachung des BFSG ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg zuständig – eine gemeinsame Anstalt der 16 Bundesländer.

Am 1. Juni 2026 hat die Stelle unter dem Titel „Zugang zu modernen Produkten und Dienstleistungen für Alle: Neue Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg formiert sich“ über ihren Aufbau berichtet.

Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren über das Kontaktformular der MLBF melden.

Einordnung: Über Zahl und Ausgang konkreter Verfahren veröffentlicht die Stelle bislang nichts. Kursierende Angaben zu einer „Abmahnwelle“ stammen überwiegend von Anbietern, die selbst Barrierefreiheits-Leistungen verkaufen – wir geben sie hier nicht als Tatsache wieder.

Overlay-Tools

FTC-Vergleich mit accessiBe über 1 Mio. US-Dollar endgültig

Die US-Handelsaufsicht FTC beanstandete Werbeaussagen des Overlay-Anbieters accessiBe sowie bezahlte Bewertungen, die wie unabhängige Beiträge aussahen. accessiBe stimmte im Januar 2025 einem Vergleich über 1 Mio. US-Dollar zu; der Beschluss wurde im April 2025 endgültig.

Einordnung: Der Fall betrifft die Werbeaussagen dieses einen Anbieters – nicht automatisch jedes Overlay-Produkt. Die technische Kritik an Overlays ist davon unabhängig.

Häufige Irrtümer – was wirklich im Gesetz steht

Bußgelder sind gestaffelt – nicht pauschal 100.000 €

Viele Ratgeber nennen pauschal „bis zu 100.000 €“. Der Gesetzestext staffelt: Nur für bestimmte Verstöße (§ 37 Absatz 1 Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 BFSG) gilt der Rahmen bis 100.000 €. Für die übrigen Fälle liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 €.

Es handelt sich um Höchstbeträge eines Bußgeldrahmens, nicht um Regelbeträge.

„Wir haben doch bis 2030 Zeit“ – so steht es nicht im Gesetz

§ 38 BFSG erlaubt Dienstleistungserbringern, Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiterzuverwenden. Ebenso können Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, bis zum Vertragsende fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.

Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme.

Einordnung: Diese Übergangsregeln betreffen eingesetzte Produkte und Altverträge. Eine allgemeine Schonfrist bis 2030 für die eigene Website ergibt sich daraus nicht.

Kleinstunternehmen: Ausnahme nur für Dienstleistungen

§ 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.

Einordnung: Beide Bedingungen zählen – unter zehn Beschäftigte ist Voraussetzung, die 2-Millionen-Grenze kommt hinzu.

WCAG-Stand: 2.2 ist der aktuelle Standard, 3.0 ist ein Entwurf

WCAG 2.2 ist seit dem 5. Oktober 2023 W3C Recommendation; eine aktualisierte Fassung erschien am 12. Dezember 2024.

WCAG 3.0 ist weiterhin ein früher Entwurf des W3C und kein verabschiedeter Standard. Wer heute mit „WCAG 3.0-konform“ wirbt, wirbt mit einem Dokument, das noch keinen Empfehlungsstatus hat.

Fehler gefunden? Wenn eine Angabe hier nicht stimmt oder veraltet ist, schreib uns – wir korrigieren sie und schreiben dazu, was geändert wurde.